- Zu Beginn des Verfahrens überprüfen wir die Bonität des Schuldners, die sogenannte Bewertung
- 1. Analyse des Urteils und der Dokumente – • Prüfung des österreichischen oder deutschen Urteils, gegebenenfalls der gerichtlichen Vergleiche oder Zahlungsbefehle. • Prüfung, ob die Entscheidung die Voraussetzungen gemäß der Verordnung 1215/2012 erfüllt.
- 2. Vorbereitung der Unterlagen für die Vollstreckung der Entscheidung
• Einholung einer Bescheinigung gemäß Art. 53 der Verordnung 1215/2012 (sog. Europäische Vollstreckungsbescheinigung) • beglaubigte Übersetzungen, falls erforderlich
Umgehend nach Erhalt des rechtskräftigen Titels (Urteil, Zahlungsbefehl, Vergleich, notarielles Protokoll u.a.) machen wir die Ansprüche unseres Klienten als Berechtigtem im Vollstreckungsverfahren geltend.
Wir treiben Forderungen aus Geschäftstätigkeit ein, aber auch Forderungen, die aus Darlehen zwischen natürlichen Personen entstehen.